Erstellung der Sorgerechtsverfügung

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Hinweise

Ohne Sorgerechtsverfügung entscheidet das Vormundschaftsgericht, wer die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind übernimmt, wenn dies die Eltern beispielsweise durch Tod oder Unfall selbst nicht mehr können. Auch mit einer Sorgerechtsverfügung prüft das Gericht, ob die benannte Person als Vormund geeignet ist. Das Gericht kann aber nur von der Sorgerechtsverfügung abweichen, wenn berechtigte Zweifel an der Eignung der vorgeschlagenen Person bestehen. Es empfiehlt sich daher,eine Ersatzperson als Vormund zu bestimmen. Sprechen Sie vor der Erstellung der Sorgerechtsverfügung mit den gewählten Personen über die geplante Sorgerechtsverfügung.

Der Vormund muss volljährig und mit der Benennung einverstanden sein.

Die Sorgerechtsverfügung umfasst die Personensorge (das erzieherische Sorgerecht) und die Vermögenssorge (Verwaltung des Vermögens). Diese können entweder von einer Person ausgeübt oder auf verschiedene Personen aufgeteilt werden. Bitte vermerken Sie Ihre Entscheidung in der Sorgerechtsverfügung.

Übten beide Elternteile das Sorgerecht gemeinsam aus, erhält der überlebende Elternteil automatisch die elterliche Sorge (vgl. § 1680 Abs. 1 BGB) und muss daher nicht in der Sorgerechtsverfügung aufgeführt werden.

Ebenso können Sie namentlich Personen als Vormund ausschließen. Möchten Sie eine Person als Vormund ausschließen, geben Sie bitte den Grund für diese Entscheidung an.
Mutter/Vater
 
 
 
 
minderjähriges Kind